Wappen des Wildtierschutzes Baden-Württemberg
seit 2015
Wappen des Jagdschutzes
Baden-Württemberg bis 2015
Wappen des Jagdaufseher-Verbands
Baden-Württemberg bis 2015
Wildtierschutz
§ 48 Jagd- und Wildtiermanagement-Gesetz Baden-Württemberg
Die jagdausübungsberechtigten Personen können anerkannte Wildtierschützer beauftragen, in ihren Jagdrevieren die Befugnisse des § 49 wahrzunehmen und Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements zu übernehmen. Die Wildtierschützer können in mehreren Jagdrevieren beauftragt werden. Anerkannte Wildtierschützer sind im Rahmen ihrer Beauftragung zur Jagdausübung in den jeweiligen Jagdrevieren befugt. Die Befugnis erlischt spätestens, sobald das Jagdausübungsrecht der beauftragenden Person entfällt.
Die untere Jagdbehörde erkennt eine Person auf Antrag als Wildtierschützer für einen bestimmten Jagdbezirk an, wenn auf sie ein gültiger Jagdschein ausgestellt ist, sie die fachliche und persönliche Eignung besitzt und die jeweilige jagdausübungsberechtigte Person ihr Einverständnis erklärt. Die untere Jagdbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder der Wildtierschützer dies beantragt.
Um sich als Wildtierschützer anerkennen zu lassen, muss man an einem 45-stündigen Lehrgang mit folgenden Themen teilgenommen haben:
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz und DVO
- Aufgaben der Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer § 48 JWMG
- Managementstufen (Nutzungs-, Entwicklungs- und Schutzmanagement)
- Jagd- und Schonzeiten
- Die Jagd als Kulturgut
- Schutz der Wildtiere vor Haustieren (§ 49 JWMG)
- Wegerecht, Wildfolge
- Unfälle mit Wildtieren
- Wildtiere im Siedlungsraum – Jagdausübung in befriedeten Bezirken
- Regelungen zur Fütterung, Kirrung und Ablenkungsfütterung von Wild
- Ausübung der Fangjagd
- Sachliche Verbote
- Gesetzliche Bestimmungen zur Wildschadensregulierung
- Jagdbehörden – sachliche und örtliche Zuständigkeiten
- Bundeswildschutz-VO, Bundesartenschutz-VO
- Wildtiermonitoring – Zusammenarbeit mit Wildtierbeauftragten
- Lebensraumgestaltung von Wildtieren
- Wildruhezonen – Schutz des Wildes vor Beunruhigung
- Weitere im Natur- und Artenschutz für Jäger relevante Regelungen
- Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und Konfliktmanagement
- Beteiligte Kreise, Privatpersonen, Behörden (Wildtierbeauftragte)
- Regelungen zum Führen,Transport und Aufbewahren von Waffen sowie Munition
- Regelungen und Unfallverhütung im Jagdbetrieb und beim Bau von Jagdeinrichtungen (VSG 4.4 – Jagd)
- Wildkrankheiten / Wildbrethygiene / Vermarktung von Wild
- Schulung: Entnahme von Proben zur Trichinenuntersuchung
- Melde- und anzeigepflichtige Wildkrankheiten
- Vermarktungswege für Wild und die dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften
Die unteren Jagdbehörden sollen mit anerkannten Wildtierschützern in deren Aufgabenbereich zusammenarbeiten. In diesem Rahmen können die anerkannten Wildtierschützer den öffentlichen Stellen und privaten Personen insbesondere bei Fragen der Hege und Habitatgestaltung, des Wildtiermonitorings, der Jagd in Schutzgebieten in Abstimmung mit der für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständigen Behörde, des Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum und bei Unfällen mit Wildtieren als Ansprechpartner dienen.
Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen
Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
- das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
- andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.
Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk streunende Hauskatzen mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde in Wildruhegebieten nach § 42 und mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in Schutzgebieten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts im Einzelfall töten, sofern der Schutzzweck es erfordert und andere mildere und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind.
Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.