Immer, wenn du denkst….

…schlimmer gehts nimmer, findet ein findiger Bürokrat neue Steinchen, die er dir in den Weg werfen kann…

Wie wir wissen, gibt es mittlerweile einige lobenswerte Initiativen (in BaWü beispielsweise infrawild), um den Absatz von Wildbret durch den Jäger zu fördern.

So soll ja auch die Sekundärproduktion erleichtert werden, d.h. der Jäger soll auch Bratwürste etc. vermarkten dürfen, beispielsweise durch die Zuhilfenahme einer Metzgerei. Lustiger Weise darf die aber keine Ahnung von Wildbretverarbeitung haben – eine Metzgerei, die die Zulassung als wildverarbeitender Betrieb besitzt, darf dir also nicht helfen.

Dennoch gestattet dir das Amt, deine Bratwürstle direkt abzugeben (unter vermarkten versteht der Gesetzgeber nämlich auch verschenken, nicht nur verkaufen), nämlich gegen die Erfüllung einiger kleiner Auflagen (wegen denen die meisten Metzgereien auf dieses Privileg verzichten):

  • Du musst dich als Einzelhänder registrieren lassen, egal ob du im Jahr 5 oder 500.000 Bratwürstle abzugeben hast.
  • Wenn du das Wildbret bislang fein zerwirkt als Filet, Kotelett, Steak oder Gulasch vermarktet hast, genügt dir eine einfache Wildkammer. Solltest du aber nun 5 Bratwürstle herstellen und verschenken, benötigt deine Wildkammer nun zusätzlich ein PERSONALKLO und eine UMKLEIDEKABINE..

Kam zu glauben? Hier nachzulesen:

  • Sofern Wildfleischerzeugnisse z.B. Wildschweinesalami durch die / den Jagdausübungsberechtigten selbst hergestellt werden und im Rahmen des Vermarkungsweges der „kleinen Menge“ vertrieben werden, sind folgende Punkte zu beachten:a) Registrierung der / des Jagdausübungsberechtigten als Einzelhandelsbetrieb für die Herstellung von Wildfleischerzeugnissen.

    b) Der Herstellungsraum muss entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der TierLmHV (insbesondere Anlage V) ausgestattet sein. So muss beispielsweise auch eine Personaltoilette und ein Umkleidebereich vorhanden sein. Auch die sonstigen Vorgaben der o.g. Verordnungen müssen eingehalten sein z.B. Kühltemperaturen und müssen auch ggf. dokumentiert werden.

    c) Die hergestellten Wildfleischerzeugnisse dürfen nur unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden. Eine Abgabe an andere Einzelhandelsbetriebe ist nicht zulässig. Eine Abgabe über einen oder mehrere Marktstände der / des Jagdausübungsberechtigten ist jedoch zulässig.

    d) Sofern Wildfleisch- bzw. Wildfleischerzeugnisse vakuumiert (verpackt) oder in Dosen abgeben werden, so sind auch die Kennzeichnungsvorschriften (Lebensmittel-Informations-Verordnung – LMIV etc.) zu beachten.

Doch damit nicht genug:  Beim bislang gültigen Merkblatt als Punkt 4 aufgeführten Vermarktung von zerwirktem Wildbret – jetzt (2)b Abgabe von Wild in der Decke bzw. zerlegtem Wildfleisch durch den / die Jagdausübungsberechtigte(-n) im Rahmen der „kleinen Menge“ – wird eine Toilette und eine Umkleide verlangt:

„Sollte das Wild auch aus der Decke geschlagen und zerwirkt werden, so sind ferner die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu beachten z.B. hinsichtlich des Vorhandenseins einer Toilette oder eines Umkleidebereiches. „

Anscheinend weiss hier wieder die eine Hand nicht, was die andere tut. Am Runden Tisch Schwarzwild wurden die in der LJV-Präsentation genannten Punkte beschlossen bzw. auch vom dort anwesenden Oberveterinär abgenickt. Ende Juli 2020 nun flattert ein Schreiben ins Haus – vom Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 31 – Recht und Verwaltung, Bildung an die UJB Ludwigsburg adressiert, als Absender wird der Landkreis Ludwigsburg, Fachbereich 53, Veterinärwesen und Lebensmittelrecht genannt – das wesentlich schärfere Einschränkungen als bisher enthält.

Sind nun die Beschlüsse der Obersten Veterinärbehörde nicht nach unten weitergegeben worden oder kocht die Untere Veterinärbehörde da ihr eigenes Süppchen?

Im übrigen hat die Untere Veterinärbehörde bereits im Jahr 2013 bei der Abnahme unserer damaligen Wildkammer Personaltoilette und Umkleiden verlangt. Da wir im Revier Jäger und Jägerinnen hatten, sollten sogar für jedes Geschlecht eine eigene zur Verfügung stehen (zum Glück gab damals noch kein divers). Da sich die Wildkammer in einer Handwerksfirma befand, konnten wir die dort vorhandenen Einrichtungen nachweisen.

Bei der Abnahme meiner Wildkammer 2016 war davon keine Rede mehr – hier wurde genau nach den in der Präsentation genannten Anforderungen gefragt.

In der Veterinärbehörde steht dieses Jahr Personalwechsel an. Kann also gut sein, dass der neue Leiter sich dann auf das Papier Stand April 2020 beruft. Ich bestelle vorsorglich mal zwei Dixiklos, eins als Umkleide, eines als Personaltoilette für mein Aufbrech- und Zerwirkteam.

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